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Was die „größte Pensionsreform seit 20 Jahren“ tatsächlich bringt

 

Es wäre die größte Pensionsreform seit 20 Jahren wurde aus Regierungskreisen anfangs Mai 2025 verlautbart. Viele Experten sehen dagegen die geplanten Maßnahmen als unzureichend und fordern weiterhin eine Erhöhung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters von derzeit 65 Jahren ein. Wie in den letzten Regierungsprogrammen wird die Anhebung des „faktischen Pensionsantrittsalters“ als großes Ziel ausgerufen. Vereinfacht gesagt, sollen damit Erwerbstätige von vorzeitigen Pensionsformen aus einem Mix aus Freiwilligkeit und Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzung weniger Gebrauch machen bzw. generell länger arbeiten. Bei der Altersteilzeit möchte man durch eine neue Variante der Teilpension ebenfalls einsparen, auch bei Arbeitsunfähigkeitspensionen wurden Leistungsverschlechterungen angekündigt. Bereits ab 1. Juni 2025 müssen Pensionisten durch einen höheren Krankenversicherungsbeitrag ebenfalls einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung leisten. Wir haben die geplanten Änderungen für sie zusammengefasst.

Korridorpension bald erst mit dem 63. Lebensjahr möglich

Der wohl einschneidendste Reformpunkt sind die neuen Kriterien für den Antritt einer Korridorpension. Hier wird das früheste Zugangsalter vom 62. auf das 63. Lebensjahr angehoben und es werden künftig 42 statt bisher nur 40 Versicherungsjahre notwendig sein. Während man bei Verschärfungen im Pensionsrecht in der Vergangenheit meist auf großzügige Übergangsfristen gesetzt hat gibt es bei den Neuerungen in der Korridorpension eine ungewöhnlich kurze Schonfrist. Bereits mit Jänner 2026 und damit für Geburtsjahrgänge ab 1964 kann der Rentenantritt nicht mehr mit ab 62 sondern mindestens um 2 Monate später erfolgen. Wer nach dem 1. April 1965 geborene wurde, darf erst mit dem 63. Lebensjahr in Pension gehen. Ebenfalls ab 2026 werden sukzessive die notwendigen Versicherungsmonate in der Korridorpension erhöht. Statt wie derzeit 480 Monate müssen Geburtsjahrgänge ab 1967 dann 504 Versicherungsmonate vorweisen, dazwischen erfolgt ein quartalsweiser Anhebungsprozess.





(Zur besseren Ansicht bitte mit der linken Maustaste 1x auf die Grafik drücken!) Quelle: Gesetzesentwurf, parlament.gv.at

Rechenbeispiel Korridorpension

Ein am 10. August 1964 geborener Mann hätte in der alten Regelung mit 1. September 2026 (62. Lebensjahr) mit mindestens 480 Versicherungsmonaten die Korridorpension antreten dürfen. Die Abschläge hätten 5,10 Prozent pro Jahr, somit für 3 Jahre 15,30 Prozent betragen.

In der neuen Regelung beträgt das Antrittsalter 62 Jahre und 6 Monate, der neue Stichtag ist somit der 1. März 2027, es müssen 486 (statt 480) Versicherungsmonate vorliegen. Der Abschlag bleibt von der Höhe gleich (5,10 Prozent), wird aber nur für 2,5 Jahre vor dem Regelpensionsalter gerechnet, somit insgesamt 12,75 Prozent.

Keine Änderungen bei den restlichen Pensionsformen, Skurriles zur Schwerarbeit 

Die Langzeitversichertenregelung (Hackler) bleibt unverändert ab dem 62. Lebensjahr aufrecht, allerdings sind hier 45 Beitragsjahre (überwiegend aus Erwerbstätigkeit) notwendig. Die Abschläge betragen 4,20 Prozent pro Jahr. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter bleibt wie gehabt bei 65, bis dahin müssen zumindest 180 Versicherungsmonate (davon 84 aus Erwerbstätigkeit) vorliegen.

Wirft man einen Blick auf die über 180 Berufe, welche derzeit als Schwerarbeit gewertet werden, so findet man beispielsweise die Kamerafrau mit überwiegendem Außendienst, die Briefzustellerin mit überwiegender Gehleistung, die Schaustellerin oder die Papiermacherin. Da erscheinen die nun über 3 Jahre gelaufenen intensiven Diskussionen, auch die Pflegetätigkeit als Schwerarbeit anzuerkennen, als schlichtweg absurd. Der Pensionsantritt mit dem 60. Lebensjahr wird dennoch für viele Personen aus dem Pflegebereich nicht Realität werden. Bis dahin müssen nämlich mindestens 45 Versicherungsjahre vorliegen, was eine Erwerbstätigkeit ab dem 15. Lebensjahr voraussetzen. Die Abschläge in der Schwerarbeitspension betragen weiterhin 1,80 Prozent pro Jahr.

Höherer Krankenversicherungsbeitrag, neue Teilpension und weniger Abgaben beim Zuverdienst in der Rente

Bereits mit 1. Juni 2025 erhöht sich der Krankenversicherungsbeitrag für Pensionisten von 5,10 auf 6,00 Prozent. Als neu verkauft wird regierungsseitig die zukünftige Möglichkeit einer Teilpension, wobei ein konkreter Gesetzesentwurf noch nicht vorliegt. Vielmehr handelt es sich aber um eine Umgestaltung der Altersteilzeit, wo bereits jetzt unter dem Titel „Teilpension“ Unternehmen punkto Lohnnebenkosten zu 100 Prozent entlastet werden. In der Neuausrichtung dürfte das Arbeitsmarktservice (AMS) allerdings kostenseitig massiv entlastet werden, wodurch sich künftig Arbeitnehmer diese Leistung wohl mehr oder weniger selbst finanzieren müssen. Auf deutlich weniger Abgaben dürfen sich ab dem kommenden Jahr Personen einstellen, welche während dem Bezug der Regelpension noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Hier ist die komplette Streichung des Sozialversicherungsbeitrags geplant und der Zuverdienst soll pauschal mit nur 25 Prozent besteuert werden.

Tipp – Rechtzeitig informieren, rechtzeitig vorsorgen

Nur wer seine potenziellen Pensionsansprüche kennt und sich regelmäßig über die Auswirkungen von gesetzlichen Neuerungen informiert kann zielgerichtete Vorsorgemaßnahmen auf den Weg bringen und den Ruhestand finanziell optimal planen.

Sehr gerne berechnen wir ihre zu erwartenden Pensionsleistungen und erstellen mit ihnen gemeinsamen einen individuellen und maßgeschneiderten Vorsorgeplan.

Datenquellen: Regierungsprogramm, parlament.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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https://kurier.at/cm/hdi/pensionsreform-der-kleinen-schritte/401186263


   


       



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